Studierende mit Beeinträchtigungen erhalten von Seiten des Staates teilweise besondere finanzielle Unterstützung. Im Folgenden geben wir euch einen kleinen Überblick über Beihilfen, Unterstützungen und weitere Informationen, die für Studierende mit einer Beeinträchtigung, relevant sein können:
Wenn ihr noch Anregungen habt oder noch Fragen offen geblieben sind, könnt ihr uns gerne eine Mail an sozialreferat@oeh.jku.at schicken. Wir beraten euch gerne!
Barrierefrei Studieren an der JKU
Institut Integriert Studieren an der JKU Linz
Unser wichtigster Partner an der JKU in Bezug auf barrierefrei Studieren ist das Institut Integriert Studieren. Das Institut Integriert Studieren setzt sich maßgeblich für die Integration und Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen an der Johannes Kepler Universität ein.
Hast du eine Beeinträchtigung und möchtest bzw. studierst schon an der JKU, bietet dir das Team des Institut Integriert Studieren die Möglichkeit eines Support Checks. Bei dieser Erstberatung werden mit dir die individuell benötigten Rahmenbedingungen, die du für ein erfolgreiches Studium an der JKU benötigst, festgestellt und abgestimmt. Inbesondere wenn es um die Abwicklung von Prüfungen geht, ist das Institut Integriert Studieren dein erster Ansprechpartner. Auch bei der Aufbereitung von Lehr- und Lernmaterialien unterstützt dich das Institut Integriert Studieren. Darüber hinaus engagiert sich das Institut Integriert Studieren in Forschung, Entwicklung und Lehre.
Kontakt:
Institut Integriert Studieren
Johannes Kepler Universität Linz
Adresse: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz
Standort: Hochschulfondsgebäude; 1. Stock; Raum: HF102
Telefon: 0732/ 2468 3750
Mail: integriert-studieren@jku.at
Internetseite: www.jku.at/iis
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
Studierende mit einer Beeinträchtgung von mindestens 50 Prozent nach bundesgesetzlichen Vorschriften sind ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Studienzeit und der Toleranzsemester von der Zahlung des Studienbeitrages befreit. Nachzuweisen ist dieser Erlasstatbestand mittels einem, vom Sozialministeriumsservice ausgestellten, Behindertenpass.
Achtung: Der ÖH-Beitrag beträgt 21,20 Euro (Stand: 01.09.2022) und ist ausnahmslos von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu entrichten, auch von jenen, die von der Zahlung des Studienbeitrages befreit sind!
Kontakt:
Zulassungsservice der JKU Linz
Standort: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz (Bankengebäude)
Telefon: +43 (0) 732/2468 2010
Mail: studienbeitrag@jku.at
Beurlaubung
Solltest du für ein bis zwei Semester das Studium nicht fortsetzen können, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung vom Studium. Eine Beurlaubung ist in bestimmten Fällen möglich - etwa wenn eine längere Erkrankung vorliegt. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, aber in dieser Zeit ist keine Studienleistung (also das Ablegen von Prüfungen, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten etc.) erlaubt.
Der Beurlaubungsantrag ist mit den entsprechenden Nachweisen im Zulassungsservice der JKU abzugeben.
Die Genehmigung ist bis zum Ende der Nachfrist des Semesters (Sommeremester: 30. April; Wintersemester: 30. November), für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Eine Einreichung bis Mitte April (Sommersemester) bzw Mitte November (Wintersemester) wird aber empfohlen.
Neu: ab 1.09.2022 gibt es keine Nachfrist mehr.
Wintersemester: bis 30. Oktober
Sommersemester: bis 30. April
Wichtig: Der ÖH-Beitrag ist, nachdem der Antrag auf Beurlaubung genehmigt wurde, bis spätestens 30. April (Sommersemester) bzw 30. November (Wintersemester) einzubezahlen.
Beachte außerdem, dass sich eine Beurlaubung sowohl negativ auf den Familienbeihilfenbezug als auch auf den Studienbeihilfenbezug auswirken kann!
Kontakt:
Zulassungsservice der JKU Linz
Standort: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz (Bankengebäude)
Telefon: +43 (0) 732/2468 2010
Mail: zulassung@jku.at
Beihilfen und Förderungen
Erhöhte Familienbeihilfe:
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt maximal 152,90 Euro pro Monat (Stand: 01.01.2021) und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie steht anspruchsberechtigten Studierenden solange zu, wie die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird, und kann auch rückwirkend zuerkannt werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung.
Anspruch haben Studierende mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent ("erheblichen Behinderung"). Erheblich behindert ist, wer infolge eines Leidens oder Gebrechens eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (mindestens drei Jahre) im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung aufweist und dadurch ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent besteht. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass man dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Achtung: Bezieht man neben der erhöhten Familienbeihilfe auch Pflegegeld, kann es aufgrund der Vermeidung von Doppelförderungen zu einer Kürzung des Pflegegeldes kommen!
Für Studierende, die aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten, gelten spezielle Regelungen in Bezug auf den Studienerfolg:
Denn für BezieherInnen von erhöhter Familienbeihilfe darf es grundsätzlich keine negative Konsequenzen geben, wenn sie die Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester überschreiten bzw. den geforderten Studienerfolg von 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr nicht erbringen. Es kann allerdings zu Problemen kommen, wenn innerhalb eines Studienjahres überhaupt keine Prüfungen gemacht werden - denn dann könnte angezweifelt werden, dass man überhaupt ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium betreibt. Hier ist Vorsicht geboten!
Achtung: Die Studienwechselregelung gilt auch bei der erhöhten Familienbeihilfe! Das heißt: Das Studium darf nur zwei Mal und nicht später als nach dem zweiten Semester gewechselt werden!
Für die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Das Formular für die Beantragung des Erhöhungsbeitrages findest du bei den Dokumenten im Anhang oder kannst du dir während unserer Öffnungszeiten im ÖH Sozialreferat abholen.
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/ einem sachverständigen Arzt. Verweigert das Finanzamt trotz Gutachten und Bestätigungen die erhöhte Familienbeihilfe, muss darüber mit Bescheid entschieden werden, gegen den berufen werden kann.
Allgemeine Informationen zur Familienbeihilfe findest du hier.
Kontakt:
Dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt.
Studienbeihilfe:
Das Studienförderungsgesetz sieht für Studierende mit Beeinträchtigungen besondere Bestimmungen vor, die im Folgenden näher erläutert werden. Grundsätzlich gelten aber die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe. Nähere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen findest du hier.
Bei Studierenden mit einer anerkannten Behinderung im Umfang von mindestens 50 Prozent, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um zwei Semester. Der Nachweis erfolgt durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bzw. durch den Bezug von Bundespflegegeld oder durch Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt:
1. um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese benötigen.
2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig gehörlos oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
In all diesen Fällen gilt aber, dass die insgesamt wegen Behinderung verlängerte Anspruchsdauer die doppelte Mindeststudiendauer je Studienabschnitt nicht überschreiten darf.
Erhöhung der Studienbeihilfe:
Für Studierende mit einer Beeinträchtigung erhöht sich die Studienbeihilfe um
1. 160 Euro monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende.
2. 420 Euro monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.
Erhöhung der Altersgrenze:
Für Studierende mit einer Beeinträchtigung erhöht sich die Altersgrenze bei Studienbeginn von 30 auf 35 Jahre. Jedoch muss das Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres (das heißt vor dem 35. Geburtstag) begonnen werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Berücksichtigung von behinderten Geschwistern:
Für Geschwister, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, kann auch nach Erreichen der Volljährigkeit ein Absetzbetrag bei der Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.
In Härtefällen, in denen mit einer Studienbeihilfe aus rechtlichen Gründen keine ausreichende Förderung möglich ist, kann der zuständige Minister eine Studienunterstützung gewähren. Die Unterstützung erfolgt entweder als einmalige Zahlung oder in Form eines regulären Stipendiums zum Beispiel zur Überbrückung von Zahlungen.
Kontakt:
Stipendienstelle Linz
Standort: Ferihumerstraße 15; 4040 Linz
Telefon: +43 (0) 732/ 66 40 31
Mail: stip.linz@stbh.gv.at
Internetseite: www.stipendium.at
Bei Mailanfragen bitte unbedingt immer Matrikelnummer, Personenkennzahl oder Sozialversicherungsnummer angeben!
ÖH JKU Sozialfonds/ Bundes-ÖH Sozialfonds
Studierende der JKU die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können ein Mal im Semester um Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH JKU Linz ansuchen. Diese Form der Unterstützung ist drei Mal während der gesamten Studiendauer möglich, sofern die Kriterien für den Bezug dieser Förderung erfüllt werden.
Weitere Informationen dazu findet ihr hier.
Von Seiten der Bundesvertretung der Österreichischen HochschülerInnenschaft wurde ein spezieller Fonds eingerichtet, der zur Unterstützung von Studierenden mit Behinderungen dient. Um Unterstützung aus dem Bundes-ÖH Sozialfonds kann ein Mal im Jahr angesucht werden. Das Antragsformular findet ihr hier im Anhang.
Weitere Informationen zum Bundes-ÖH-Sozialfonds findet ihr hier.
Achtung: Eine gleichzeitige Beantragung beider Fonds ist leider aufgrund der dadurch entstehenden Doppelförderung nicht möglich (die ÖH JKU finanziert den Sozialfonds der Bundes-ÖH mit). Wir raten euch deshalb, zunächst um eine Unterstützung bei der Bundes-ÖH anzusuchen, sollte euer Antrag dort negativ beurteilt werden, könnt ihr bei uns im ÖH Sozialreferat der ÖH JKU Linz einen Antrag um Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH JKU Linz stellen.
Wichtig: Sowohl auf die Gewährung einer Unterstützung aus dem ÖH JKU Sozialfonds als auch aus dem Bundes-ÖH Sozialfonds besteht kein Rechtsanspruch.
Ausbildungsbeihilfe des Sozialministeriumservice
Für den behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann das Sozialministeriumservice eine Ausbildungsbeihilfe gewähren.
Die Voraussetzungen dafür sind unter anderem:
- der Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (das Studium an der JKU Linz fällt in diese Kategorie)
- und der Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.
Zuschussdauer:
Im Falle eines Studiums maximal für die Zeit der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer zuzüglich weiterer für den Bezug der Studienbeihilfe zulässiger Semester (siehe Studienbeihilfenregelung).
Zuschusshöhe:
Der monatliche behinderungsbedingte Mehraufwand kann bis zur Höhe der Ausgleichstaxe abgegolten werden. Bei nachweislich höheren Kosten kann der monatliche Förderbetrag bis zur Höhe des dreifachen Ausgleichstaxbetrages angehoben werden.
Wichtig: Zuschläge zur Studienbeihilfe, sowie vergleichbare Leistungen dritter Träger sind in dem Sinn zu berücksichtigen, dass diese Leistungen vom tatsächlichen Mehraufwand in Abzug zu bringen sind.
Antragsstellung: Formlos an das zuständige Sozialministeriumservice.
Kontakt:
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Internetseite: https://www.sozialministeriumservice.at/site/
Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice
Leistungen für einmalige behinderungsbedingte Ausgaben aus dem "Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung" können Behinderte, unabhängig von der Ursache ihrer Beeinträchtigung, erhalten, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung in Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen mag.
Ziel des Unterstützungsfonds ist es, vor allem jenen Menschen Hilfe zu leisten, die noch nicht berufstätig sind, nicht mehr im Erwerbsleben stehen oder sich aufgrund der Schwere der Behinderung nie ins Erwerbsleben integrieren konnten. Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet sind. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen:
- ständiger Aufenthalt in Österreich
- Vorliegen eines konkreten Vorhabens der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Rollstuhlfahrer, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung)
- Bestehen einer erheblichen dauernden Gesundheitsschädigung (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent von 100 Prozent). Als Nachweis der Behinderung wird anerkannt : Behindertenpass, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Bezug von Pflegegeld
- Behinderungsbedingter Konnex des konkreten Vorhabens
- Die Einkommensgrenze für eine Person beträgt 1.680 Euro netto. Sie erhöht sich für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. den Lebensgefährten/der Lebensgefährtin um 380 Euro, bei Vorliegen einer Behinderung des/der Angehörigen oder Ehepartners/Ehepartnerin um 570 Euro.
- Das Vorhaben darf nicht durch Leistungen anderer Kostenträger wie zum Beispiel Bezirkshauptmannschaft, diverse Fonds der öffentlichen oder privaten Wohlfahrtspflege, Amt der Landesregierung, Sozialversicherungsträger (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ausfinanziert sein.
Antragstellung (siehe Anhang) bei deiner zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice vor Realisierung des Vorhabens.
Zuschusshöhe: Abhängig vom Familieneinkommen; maximale Förderhöhe 5.800 Euro.
Kontakt:
Die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Internetseite: https://www.sozialministeriumservice.at/site/
Persönliche Assistenz
Studierende, die in der Pflegestufe 5, 6 oder 7 eingestuft sind, können persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen, wenn es ihnen dadurch möglich ist, ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester zu absolvieren.
In begründeten Ausnahmefällen kann persönliche Assistenz am Arbeitsplatz auch in den Pflegestufen 3 und 4 bewilligt werden.
Beantragung: Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Du kannst den Antrag auch beim Amt der Oö. Landesregierung oder der zuständigen Gemeinde, einer Sozialberatungsstelle oder bei der Einrichtung selbst abgeben. Dieser wird dann umgehend an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Stehen keine Ressourcen zur Verfügung, erfolgt eine Vormerkung und eine Vergabe der Dringlichkeit unter Berücksichtigung definierter Indikatoren.
Die Inanspruchnahme der persönlichen Assistenz am Arbeits- und Ausbildungsplatz ist für Betroffene kostenlos.
Kontakt:
Amt der OÖ. Landesregierung/ Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Soziales
Telefon: +43 (732) 77 20 16281
Internetseite: www.land-oberoesterreich.gv.at
Persönliche Assistenz am Arbeits- und Ausbildungsplatz
Adresse: Industriezeile 56b/5, 4020 Linz
Telefon: 0699 13782080
Mail: paa@miteinander.com
Internetseite: www.miteinander.com
Stand: Juni 2024