Waisenpension

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Wenn ein Elternteil verstirbt, ist das meist ein großer Schock. Nichts ist mehr so wie vorher. Doch ganz abgesehen von der emotionalen Belastung, warten zumeist eine Reihe organisatorischer Aufgaben auf dich.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Waisenpension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das ASVG gilt, wenn der verstorbene Elternteil unselbständig beschäftigt und nach dem ASVG versichert war. Für andere Berufsgruppen (z.B. Selbständige, Beamte, usw.) ist die Waisenpension unter Umständen etwas anders geregelt. Informiere dich in diesem Fall bitte bei den jeweiligen Sozialversicherungsanstalten.

Voraussetzungen für die Antragsstellung:

  • Tod eines Elternteils
  • Mindestversicherungszeit des Elternteils
  • Kindseigenschaft

 

Wartezeit:

Der Pensionsstichtag ist der nächstfolgende Monatserste, außer der Todestag fällt auf den ersten des Monats. Anhand dieses Stichtages wird festgestellt, ob jemand Pension bekommt, wie hoch sie ist und welche Versicherungsanstalt sie ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person an diesem Stichtag eine gewisse Anzahl an Beitragsmonaten nachweisen kann. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Unabhängig vom Alter

  • müssen mindestens 180 Beitragsmonate in die Pflichtversicherung oder in eine freiwillige Versicherung einbezahlt worden sein oder
  • es müssen mindestens 300 Versicherungsmonate zum Stichtag vorliegen.

Altersabhängig

  • bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr müssen mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Monate vor dem Stichtag vorliegen.
  • bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr muss für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr ein zusätzlicher Versicherungsmonat zu den 60 vorliegen. Dazu erhöht sich der Rahmenzeitraum für jeden Lebensmonat um zwei Kalendermonate.

Die Wartezeit entfällt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde. Hat der verstorbene Elternteil bereits vor dem Tod eine Pension beansprucht, gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt.

Besteht kein Waisenpensionsanspruch, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der/die Verstorbene mindestens ein Beitragsmonat erworben hat.

Kindseigenschaft:

Als anspruchsberechtigte Kinder gelten die ehelichen, unehelichen und Wahlkinder des/der Versicherten, sowie die Stiefkinder (sofern sie in ständiger Hausgemeinschaft mit der verstorbenen Person gelebt haben).

Als StudentIn kannst du bis zu deinem 27. Lebensjahr Waisenpension beziehen, wenn du dein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibst und das auch nachweisen kannst. Unter ernsthaft und zielstrebig wird ein Studienerfolg von 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterwochenstunden pro Studienjahr verstanden. Zudem darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester bzw. ohne Studienabschnitte um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden. Es besteht aber die Möglichkeit, um Verlängerungssemester anzusuchen.

Wichtig: Den Studien- und Leistungsnachweis musst du jährlich selbstständig und unaufgefordert der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt nachweisen, ansonsten wird der Waisenbezug eingestellt und erst bei der Erbringung der Nachweise rückwirkend wieder aufgenommen.

Höhe der Waisenpension:

  • Bei Tod eines Elternteils: 40 Prozent der Witwen-/Witwerpension
  • Bei Tod beider Elternteile: 60 Prozent der Witwen-/Witwerpension

In den Monaten April und Oktober erhältst du zusätzlich zur monatlichen Pension eine Sonderzahlung. Darüber hinaus bist du während des Anspruchszeitraums kostenlos krankenversichert.

Antrag:

Für die Antragsstellung benötigst du ein Formular, das auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt zum Download verfügbar ist. Die Waisenpension wird dir ab dem Tag nach dem Tod deines Elternteils zuerkannt, wenn du den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod stellst. Bei einer späteren Antragsstellung ist der Antragstag gleichzeitig auch der Pensionsbeginn. Einzureichen ist der Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Wichtig: Diesen Antrag musst du eigenständig bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt stellen. Eine automatische Antragsstellung passiert leider nicht!

Das Antragsformular für unter 18 Jahre findest du hier.
Das Antragsformular über 18 Jahre findest du hier.
 

Zuverdienst:

Wenn du Waisenpension beziehst, kannst du zwar unbeschränkt dazu verdienen, es muss aber gewährleistet bleiben, dass du ein ordentliches Studium betreiben kannst. In der Praxis wird bereits ab einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgefragt, um welche Tätigkeit es sich handelt und in diesen Fällen hängt die weitere Bezugsmöglichkeit davon ab, ob deine Tätigkeit studienrelevant ist.

Beachte: Die Waisenpension gilt als Einkommen. D.h. bei einem Zuverdienst musst du eventuell darauf achten, dass du Verdienstgrenzen (z.B. bei der Studienbeihilfe) oder Einkommenssteuergrenzen (Stichwort: Steuerfreigrenzen) nicht überschreitest!

Kontakt:
PVA Landesstelle Oberösterreich

Adresse: Bahnhofsplatz 8, 4021 Linz
Telefon: +43 (0) 5 03 03
E-Mail: pva-lso@pva.sozvers.at
Website: www.pensionsversicherung.at

Stand: Oktober 2021